Im Gegensatz zur Bauvermessung benötigt man für Katastervermessungen (hoheitliche Vermessungsaufgaben) eine Zulassung vom Ministerium für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können wir folgende hoheitlichen Vermessungen durchführen:
Sollen Teile eines Flurstücks verkauft werden oder das Flurstück aus anderen Gründen geteilt werden, ist eine Flurstückszerlegung erforderlich. Unter Flurstückszerlegung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Sie ist Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks.
Bei Grenzfeststellungen werden die örtlichen Grenzverläufe mit den Festlegungen im Liegenschaftskataster verglichen. Hierbei werden vorhandene Grenzzeichen überprüft oder fehlende Grenzzeichen wiederhergestellt.
Neu errichtete Gebäude sowie Änderungen an bestehenden Gebäuden (Anbauten, Abriss von Gebäuden) müssen nach dem Vermessungsgesetz eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Zusammen mit dem Grundbuch bildet das Liegenschaftskataster eine vollständige Beschreibung aller Grundstücke. Das Liegenschaftskataster dient als Planungsgrundlage und Eigentumssicherung. Da das Liegenschaftskataster aktuell und richtig sein muss ist die Aufnahme aller Gebäude Pflicht.
Bei Neubau, Ausbau, Verlegung oder Verbreiterung von Straßen, Wegen, Bahnen Gewässern oder Dämmen mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen) müssen die Eigentumsverhältnisse neu geregelt werden.
Hierbei werden die Flurstücke entsprechend der Baumaßnahme neu geordnet.
Eine Umlegung (auch Baulandumlegung genannt) ist im Baurecht ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundstücksflächentauschverfahren (Bodenordnungsverfahren), das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) geregelt ist. Auf Grundlage eines gültigen Bebauungsplans werden bei der Baulandumlegung bebaubare Grundstücke geschaffen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet sind.